Wiederholung von Prüfungen und Freiversuch

Wiederholungsmöglichkeiten

Die jeweiligen Prüfungen der Zwischenprüfung und Magisterprüfung können Sie bei Nichtbestehen zweimal wiederholen. Die Magister-Arbeit können Sie nur einmal wiederholen. Besteht eine Fachprüfung aus zwei Prüfungsteilen, so müssen Sie nur den Prüfungsteil wiederholen, der mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde. Der bereits bestandene Teil der Prüfung ist von der Wiederholung ausgenommen.

Sie müssen sich vor einer Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend" (5,0) nach der zweiten Wiederholung der schriftlichen Prüfung einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen, die in der Regel zwanzig Minuten dauert. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote „ausreichend" (4,0) oder die Fachnote „nicht ausreichend" (5,0) festgesetzt.

Bei Nichtbestehen von Fachprüfungen der Zwischenprüfung in den technischen Fächern besteht die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung sowohl nach der ersten als auch nach der zweiten Wiederholung einer schriftlichen Prüfung.

Freiversuch

Prüfungsbestandteile im Hauptstudium, die Sie in der Regelstudienzeit ablegen, können Sie zur Verbesserung der Note als Freiversuch deklarieren lassen und einmal wiederholen. Eine nichtbestandene Fachprüfung in der Regelstudienzeit gilt dann als nicht unternommen (Freiversuch). Dies gilt nicht, wenn die Prüfung zum Beispiel aufgrund eines Täuschungsversuches als nicht bestanden erklärt wurde. Ein zweiter Freiversuch in derselben Fachprüfung ist generell ausgeschlossen.

Bitte geben Sie direkt nach der Notenverkündung beim Prüfer an, ob Sie diese Regelung nutzen wollen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.